Krankenversicherung private, freie Arztwahl: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 27. November 2016, 09:40 Uhr

Krankenversicherung private, Freie Arztwahl

Nach § 76 SGB V besteht die freie Arztwahl, d.h. Der Patient entscheidet selbst, zu welchem niedergelassenen Arzt er geht. Der gesetzlich Versicherte erfährt aber dennoch eine Einschränkung, er kann nur Ärzte aufsuchen die eine kassenärztliche Zulassung haben. Eine weitere Einschränkung ergibt sich z.T. durch die Wahltarife. Das "Hausarztmodell" und die "integrierte Versorgung" sind mit der Einschränkung der Arztwahl verbunden.

Der Privatpatient ist in der Wahl des Arztes frei. Er kann sich von jedem niedergelassenen Arzt und in jedem Krankenhaus behandeln lassen.

Siehe auch: Krankenversicherung private, freie Krankenhauswahl

Schlagwort: Arztwahl, freie Arztwahl