Privathaftpflichtversicherung, Gefälligkeitshandlung: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 16. Dezember 2019, 05:51 Uhr
Gefälligkeitshandlungen sind unentgeltliche Hilfeleistungen. Bei Eintritt eines Gefälligkeitsschaden besteht keine Schadenersatzpflicht des Helfers. Für Gefälligkeitsschäden besteht i.d.R. Kein Versicherungsschutz.
Das Risiko kann aber optional, bis zu bestimmten Höchstsummen, als Deckungserweiterung, in der Privathaftpflichtversicherung mitversichert werden.
Beispiele für Gefälligkeitshandlungen:
- beim Umzug helfen,
- Blumen gießen,
- Garten bewässern,
- Tiere hüten,
- Haus hüten,
- bei der Renovierung helfen,
- und weitere.
Schlagwort: Gefälligkeit, Gefälligkeitshandlung, Gefälligkeitsschaden, Gefälligkeitsschäden, Deckungserweiterung Privathaftpflichtversicherung, Privathaftpflicht
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