Krankenversicherung gesetzliche, Zuzahlungen: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 29. November 2016, 09:33 Uhr
Krankenversicherung gesetzliche, Zuzahlungen
Gesetzlich Versicherte haben Zuzahlungen zu leisten. Folgend die Listung:
- Arzneimittel, Hilfsmittel, Fahrkosten, § 33 SGB V
Kostenanteil 10 %, mind. 5 € und höchstens 10 €, nicht mehr als die Kosten des Mittels.
- Soziotherapie § 37a SGB V
Kostenanteil, es wird auf § 61 SGBV verwiesen.
- Bei Arzneimitteln mit Festbetragsregelung fällt eine Mehrzuzahlung an, wenn der Apothekenverkaufspreis den Festbetrag übersteigt: Die Differenz zwischen Festbetrag und Apothekenverkaufspreis zahlt der Versicherte selbst.
- Heilmittel, häusliche Krankenpflege
Kostenanteil 10 Prozent sowie 10 Euro je Verordnung, bei häuslicher Krankenpflege für die ersten 28 Tage der Inanspruchnahme im Kalenderjahr
- Krankenhausbehandlung
Kostenanteil 10 Euro je Kalendertag, maximal 28 Tage je Kalenderjahr
- Fahrtkosten
Sind vorab genehmigungspflichtig! Kostenanteil 10 %, mind. 5 € und höchstens 10 €.
- Brillen und Kontaktlinsen
Werden nur noch in wenigen Ausnahmefällen von den gesetzlichen Kassen übernommen.
- Zahnersatz
Durch die gesetzliche Festzuschussregelung liegt die Zuzahlung des Versicherten meistens über 50 % der tatsächlich anfallenden Kosten. Je besser die Zahnersatzversorgung umso höher der Kostenanteil.
Siehe auch: Festzuschuss Zahnersatz
Ausnahmeregelungen gelten für:
Kinder wie auch Jugendliche: bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, sind von fast allen Zuzahlungen befreit. Gilt nicht für Fahrkosten.
Schwangere: Entfall der Zuzahlungen für Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel wenn die Leistungen im Zusammenhang mit der Entbindung erforderlich sind. Bei stationärer Entbindung entfällt die Tageszuzahlung.
Chronisch Kranke:
Für chronisch Kranke ist eine Zuzahlungs-Belastungsgrenze eingeführt. Diese beträgt 1% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt
Listung nicht abschließend.
Schlagwort: Zuzahlung gesetzliche Krankenkassen, Zuzahlungen GKV