Erntehelferversicherung: Unterschied zwischen den Versionen

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sind alle anderen Personen. Hiervon sind alle Zweige der Sozialversicherung betroffen. Es besteht auch die Möglichkeit einer geringfügigen Beschäftigung.
sind alle anderen Personen. Hiervon sind alle Zweige der Sozialversicherung betroffen. Es besteht auch die Möglichkeit einer geringfügigen Beschäftigung.


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👁 Siehe auch: Sozialversicherung für Forsten, Landwirtschaft und Gartenbau https://www.svlfg.de<br />
👁 Siehe auch: Sozialversicherung für Forsten, Landwirtschaft und Gartenbau [https://www.svlfg.de/50-vmb/vmb09/vmb09_005/index.html  >  Erntehelfer, Versicherungspflicht / Versicherungsfreiheit]  <br />
 
Schlagwort: Agrarversicherung, saisionale Arbeitskräfte
Schlagwort: Agrarversicherung, saisionale Arbeitskräfte



Version vom 11. Juli 2020, 06:14 Uhr


Bei ausländischen Erntehelfern regelt die EU Verordnung Nr.: 883/2004, https://eur-lex.europa.eu 1ob das deutsche Recht oder das Recht des Wohnsitzstaates Anwendung findet.

  • Nach ausländischem Recht sind zu versichern:

alle Ausländer, die im bezahlten Urlaub in Deutschland arbeiten, sowie Selbstständige, die eine ähnliche saisionale Tätigkeit in Deutschland ausüben wie im Wohnsitzstaat. Die Beiträge zur Sozialversicherung sind dann an den zuständigen Träger im Wohnsitzstaat zu leisten.

  • Versicherungspflichtig nach deutschem Recht

sind alle anderen Personen. Hiervon sind alle Zweige der Sozialversicherung betroffen. Es besteht auch die Möglichkeit einer geringfügigen Beschäftigung.

👁 Siehe auch: Sozialversicherung für Forsten, Landwirtschaft und Gartenbau https://www.svlfg.de

Schlagwort: Agrarversicherung, saisionale Arbeitskräfte


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