Schadensmeldung: Unterschied zwischen den Versionen
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⚠️ '''Geben Sie nie ein Schuldanerkenntnis ab, auch wenn die Sachlage noch so klar erscheint.'''<br /> | |||
Version vom 6. September 2020, 08:14 Uhr
- Schadenanerkenntnis
Ob Ihrerseits eine Verpflichtung zum Schadenersatz besteht, prüft der Versicherer. Bei berechtigter Schadenersatzforderung wird er eintreten. Ist die Forderung unberechtigt, wird er die Leistung ablehnen.
⚠️ Geben Sie nie ein Schuldanerkenntnis ab, auch wenn die Sachlage noch so klar erscheint.
- Schadendokumentation
In vielen Fällen geht es um Sachschäden, den beschädigten Gegenstand fotografieren Sie. Beschädigte, unbrauchbare Gegenstände sollten Sie, bis der Schaden abgewickelt ist, wegen einer möglichen Begutachtung, nicht entsorgen. Halten Sie auch Zeugenanschriften fest.
- Schadenminderungspflicht
Können Sie zur Schadenminderung beitragen, sind Sie hierzu auch verpflichtet. Beispiele: Abdichtung von zerborstenen Fenstern, Warnschild/Hinweis anbringen, Wasserzufluss stoppen, Gashähne schließen usw. Sind möglicherweise auch Dritte von dem Schadenereignis bedroht, so besteht hier die Verpflichtung, diese sofort zu informieren.
- Schadensmeldung
Ihren Versicherer informieren Sie bitte umgehend telefonisch, schriftlich oder per Email. Auch wenn der Schadenfall die Schadenersatzforderung noch nicht eingetreten ist, Sie aber davon ausgehen, informieren Sie den Versicherer. Der Versicherer wird Ihnen dann ein Schadenmeldeformular zusenden. Bei Diebstahl und Raub ist sofort die Polizei zu benachrichtigen.
- Mitteilungen und Forderungen weiterleiten
Jeglichen Schriftwechsel, Klagen und Mahnungen leiten Sie unverzüglich an den Versicherer weiter. Dieser nimmt sich dessen an.
- Nachmeldungen
Fällt Ihnen später zum Schadenhergang noch etwas ein, melden Sie es bitte nach.
📄 Zu Ihrer Information: Schadenseintritt / Schadenmeldung "Was es zu beachten gibt" als PDF
Schlagwort: Schaden melden, Schadenmeldung, Versicherungsschaden melden, Schadenanzeige, Schaden anzeigen
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