Kfz Versicherung, Winterreifenpflicht: Unterschied zwischen den Versionen
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Gemäß § 2 Abs. 3a der Straßenverkehrsordnung (StVO) besteht die Pflicht bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte und Reifglätte mit Winterreifen zu fahren. | Gemäß § 2 Abs. 3a der Straßenverkehrsordnung (StVO) besteht die Pflicht bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte und Reifglätte mit Winterreifen zu fahren. | ||
Ab welchem Datum Winterreifen zu nutzen sind, besteht nicht | Ab welchem Datum Winterreifen zu nutzen sind, besteht nicht<br /> | ||
⚠️ Es besteht eine situative Winterreifenpflicht. | |||
Version vom 1. Oktober 2020, 07:31 Uhr
Gemäß § 2 Abs. 3a der Straßenverkehrsordnung (StVO) besteht die Pflicht bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte und Reifglätte mit Winterreifen zu fahren.
Ab welchem Datum Winterreifen zu nutzen sind, besteht nicht
⚠️ Es besteht eine situative Winterreifenpflicht.
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