Anonym

Privatrechtsschutzversicherung, Anwaltswahl: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Versicherungen.org Wiki
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 1: Zeile 1:




Gemäß § 127  Versicherungsvertragsgesetz VVG  (https://dejure.org/gesetze/VVG/127.html)  ist der Versicherte berechtigt seine Interessenvertretung, seinen Anwalt frei zu wählen.
Gemäß § 127  Versicherungsvertragsgesetz VVG  (https://dejure.org/gesetze/VVG/127.html)  ist der Versicherte berechtigt seine Interessenvertretung, seinen Anwalt frei zu wählen.




45.224

Bearbeitungen