Firmenrechtsschutzversicherung, Hilfsgeschäfte: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 7. Oktober 2020, 10:55 Uhr
Die Vertragsrechtsschutz für Hilfsgeschäfte bietet Versicherungsschutz für die Wahrnehmung von rechtlichen Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen, die
- in unmittelbarem Zusammenhang mit den Büroräumen, Praxisräumen, Betriebsräumen oder Werkstatträumen und deren Einrichtungen stehen.
- Sich auf den Kauf, Leasing, Wartungsverträgen und Reparaturverträgen von ausschließlich selbst genutzten Werkzeugen, nicht zulassungspflichtigen Maschinen, EDV-Anlagen der deren Software beziehen - den Einkauf der nachfolgenden Dienstleistungen für das Unternehmen zum Gegenstand haben, wie Werbedienstleistungen, ausschließlich selbstgenutzte Telekommunikationsdienstleistungen, Catering, ordnungsgemäße Aktenentsorgung und Messe- und Eventmanagement. - In unmittelbarem Zusammenhang mit den vorgenannten Verträgen, wie z.B. Maschinenversicherung, Inhaltsversicherung stehen.
Kein Versicherungsschutz
Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung von rechtlichen Interessen
- aus Versicherungsverträgen für zulassungspflichtig oder mit einem Versicherungskennzeichen versehene Motorfahrzeuge zu Lande, Wasser und in der Luft.
- Aus Rechtsschutzversicherungsverträgen mit dem Versicherer selbst
- aus Verträgen, die nicht bloße Hilfsgeschäfte zur eigentlichen Tätigkeit des Betriebes oder der Berufsausübung sind
- in ursächlichen Zusammenhang mit Dienstleistungen stehen, die ganz oder teilweise Bestandteil einer vom Versicherungsnehmer zu erbringenden Leistung sind, wie z.B. Subunternehmerverträge.
- Aus Mietverträgen, Pachtverträgen, Leasingverträgen und ähnlichen Nutzungsverhältnissen
- aus der Anschaffung, Veräußerung, Finanzierung von Grundstücken, Gebäuden, Betrieben, Praxen und Teilen hiervon
- aus Verträgen aus dem Bereich des Handelsvertreterrechts und Maklerrechts
- aus berufsspezifischen Verträgen und Verträgen, die direkt im Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit stehen