Produkthaftpflichtversicherung, Produzentenhaftung / Produkthaftung: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 6. Dezember 2016, 06:30 Uhr

Produkthaftpflichtversicherung, Produzentenhaftung u. Produkthaftung

Beide Haftungsarten unterscheiden sich in den Voraussetzungen und den Rechtsfolgen.

Die Produzentenhaftung stellt eine eigene, separate Anspruchsgrundlage für den Geschädigten dar. Sie begründet sich auf das BGB, § 823 Schadensersatzpflicht

"(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein."

Der Produzent, Hersteller haftet für

  • Konstruktionsfehler,
  • Fabrikationsfehler,
  • Instruktionsfehler,
  • sowie bei Verletzung von Produktbeobachtungspflichten.

Bei Nachweis dass er keine Schuld trägt kann er sich aus der Haftung befreien.


Die Produkthaftung stellt ebenso eine eigene, separate Anspruchsgrundlage dar. Sie richtet sich nach dem Produkthaftungsgesetz, Gesetz über die Haftung fehlerhafter Produkte, und ist den verschuldensnunabhängigen Anspruchsgrundlagen zuzuordnen .

Unter Produkten sind alle beweglichen Sachen, auch Teile einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache zu verstehen. Elektrizität zählt ebenfalls hierzu. Ausnahme Arzneimittel, dies ist im Arzneimittelgesetz geregelt.

Das Produkthaftungsgesetz sieht bestimmte Haftungshöchstbeträge vor. Nach § 11 des Produkthaftungsgesetzes hat der Geschädigte eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 € selbst zu tragen. Bei Personenschäden beträgt die Gesamt- Entschädigungshöchstsumme 85 Millionen €.

Reichen diese nicht aus, wird geprüft inwieweit der Anspruch durch den § 823 BGB der Produzentenhaftung (unbegrenzter Schadenersatzanspruch) zu erfüllen sind.


Siehe auch: Produkthaftpflichtversicherung, wer haftet
Siehe auch: Gefährdungshaftung


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