Privatrechtsschutzversicherung, Amtsgericht: Unterschied zwischen den Versionen
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Die Zuständigkeit ergibt sich nach der Streitsache. Mahnverfahren, das Genossenschaftsregister, das Handelsregister, das Güterrechtsregister, das Vereinsregister und Grundbuchamtsangelegenheiten fallen in den Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts. | Die Zuständigkeit ergibt sich nach der Streitsache. Mahnverfahren, das Genossenschaftsregister, das Handelsregister, das Güterrechtsregister, das Vereinsregister und Grundbuchamtsangelegenheiten fallen in den Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts. '''Voraussetzung, der Streitwert beträgt nicht mehr als 5.000 Euro.''' | ||
Ebenso zuständig ist es in Miet-, Familien-, Unterhalts- und Kindschaftssachen. Hier spielt die Höhe des Streitwerts keine Rolle. | Ebenso zuständig ist es in Miet-, Familien-, Unterhalts- und Kindschaftssachen. Hier spielt die Höhe des Streitwerts keine Rolle. |
Version vom 20. Oktober 2020, 16:34 Uhr
Die Eingangsinstanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist i.d.R. das zuständige Amtsgericht oder das Landgericht, seltener das Oberlandesgericht. Die Zuständigkeit ergibt sich nach der Streitsache. Mahnverfahren, das Genossenschaftsregister, das Handelsregister, das Güterrechtsregister, das Vereinsregister und Grundbuchamtsangelegenheiten fallen in den Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts. Voraussetzung, der Streitwert beträgt nicht mehr als 5.000 Euro.
Ebenso zuständig ist es in Miet-, Familien-, Unterhalts- und Kindschaftssachen. Hier spielt die Höhe des Streitwerts keine Rolle.
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