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Gemäß § 127 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) (► https://dejure.org/gesetze/VVG/127.html) ist der Versicherte berechtigt seine Interessenvertretung, seinen Anwalt frei zu wählen. | Gemäß § 127 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) (► https://dejure.org/gesetze/VVG/127.html) ist der Versicherte berechtigt seine Interessenvertretung, seinen Anwalt frei zu wählen. | ||
Wird mehr als ein Anwalt beauftragt, zahlt der Versicherer nicht | Wird mehr als ein Anwalt beauftragt, zahlt der Versicherer nicht die hierdurch entstehenden Mehrkosten. | ||