Privatrechtsschutzversicherung, Anwaltswahl: Unterschied zwischen den Versionen
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Gemäß § 127 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) (► https://dejure.org/gesetze/VVG/127.html) ist der Versicherte berechtigt seine Interessenvertretung, seinen Anwalt frei zu wählen. | Gemäß § 127 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) (► https://dejure.org/gesetze/VVG/127.html) ist der Versicherte berechtigt seine Interessenvertretung, seinen Anwalt frei zu wählen. | ||
Wird mehr als ein Anwalt beauftragt, zahlt der Versicherer nicht die hierdurch entstehenden Mehrkosten. | Wird mehr als ein Anwalt beauftragt, zahlt der Versicherer i.d.R. nicht die hierdurch entstehenden Mehrkosten. | ||
Version vom 8. November 2020, 08:18 Uhr
Gemäß § 127 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) (► https://dejure.org/gesetze/VVG/127.html) ist der Versicherte berechtigt seine Interessenvertretung, seinen Anwalt frei zu wählen.
Wird mehr als ein Anwalt beauftragt, zahlt der Versicherer i.d.R. nicht die hierdurch entstehenden Mehrkosten.
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