Privatrechtsschutzversicherung, Beratungsrechtsschutz: Unterschied zwischen den Versionen
Meier (Diskussion | Beiträge) |
Meier (Diskussion | Beiträge) |
||
Zeile 12: | Zeile 12: | ||
Erbrecht: Anfechtung des Testaments, Erbschaftsannahme oder -ausschlagung, Einklage eines Erbpflichtteils | Erbrecht: Anfechtung des Testaments, Erbschaftsannahme oder -ausschlagung, Einklage eines Erbpflichtteils | ||
Der Rechtsschutz greift jedoch nicht bei präventiven Beratungen über Rechtsfolgen oder wenn sich nur die wirtschaftliche Situation des Versicherungsnehmers ändert. Eine Beratung ist nur durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Juristen möglich. Kein Rechtsschutzanspruch besteht, wenn die Tätigkeit über die Erteilung eines Rates oder einer Auskunft hinausgeht, d.h. wenn der Anwalt oder Notar in mündlichen oder schriftlichen Kontakt mit der Konfliktpartei treten soll. | Der Rechtsschutz greift jedoch nicht bei präventiven Beratungen über Rechtsfolgen oder wenn sich nur die wirtschaftliche Situation des Versicherungsnehmers ändert. Eine Beratung ist nur durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Juristen möglich. Kein Rechtsschutzanspruch besteht, wenn die Tätigkeit über die Erteilung eines Rates oder einer Auskunft hinausgeht, d.h. wenn der Anwalt oder Notar in mündlichen oder schriftlichen Kontakt mit der Konfliktpartei treten soll. | ||
< '''zurück''' Einträge '''vorwärts''' > <span class="glyphicon glyphicon-th-list"></span> [[Informationssystem Privatrechtsschutzversicherung| Alle Einträge zur '''Privatrechtsschutzversicherung''' anzeigen]] <span class="glyphicon glyphicon-th-list"></span> [[Informationssystem Versicherungen Hauptmenü | zur '''Hauptseite''']] | |||
<center>{{BimpimV02}} | |||
-.-.-.- | |||
[[Category:Privatrechtsschutzversicherung]][[Category:BIM]][[Category:PIM]] |
Version vom 11. November 2020, 11:51 Uhr
Nach den Musterbedingungen des Verbandes für Rechtsschutzversicherungen, ARB 2010 ist der Beratungsrtechtsschutz in den folgenden Tarifkombinationen enthalten.
- Privat-Rechtsschutz für Selbständige
- Privat- und Berufsrechtsschutz für Nichtselbständige
- Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz für Nichtselbständige
- Landwirtschafts- und Verkehrsrechtsschutz
- Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz für Selbständige
Bei diesen Versicherungsformen steht die Versicherung in der Pflicht, dem versicherten Personenkreis auf den Gebieten des Familien- und Erbrechtes die Kosten für eine mündliche oder schriftliche Auskunft durch einen Notar oder Anwalt zu erstatten. Der Beratungsrechtsschutz wird z.B. in folgenden Fällen wirksam: Familienrecht: Unterhalts- und Sorgerechtsstreitigkeiten Erbrecht: Anfechtung des Testaments, Erbschaftsannahme oder -ausschlagung, Einklage eines Erbpflichtteils Der Rechtsschutz greift jedoch nicht bei präventiven Beratungen über Rechtsfolgen oder wenn sich nur die wirtschaftliche Situation des Versicherungsnehmers ändert. Eine Beratung ist nur durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Juristen möglich. Kein Rechtsschutzanspruch besteht, wenn die Tätigkeit über die Erteilung eines Rates oder einer Auskunft hinausgeht, d.h. wenn der Anwalt oder Notar in mündlichen oder schriftlichen Kontakt mit der Konfliktpartei treten soll.
< zurück Einträge vorwärts > Alle Einträge zur Privatrechtsschutzversicherung anzeigen zur Hauptseite
Tel.: 08105 - 778960
info@versicherungsvergleich.de
WhatsApp: 08105 - 7789 881
Sofortanfrage / Angebot
-.-.-.-