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Informationssystem Betriebsschliessungsversicherung: Unterschied zwischen den Versionen

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Ergeht gegen einen Betrieb eine Einzelanordnung (Einzelverwaltungsakt) in Bezug auf das Infektionsschutzgesetz, so besteht seitens der Betriebsschließungsversicherung auch Versicherungsschutz. Die gilt auch für Teile eines Betriebes, weiterer Betriebsstätten und Filialen. Zu Grunde liegt ein offener Katalog von Erkrankungen und Krankheitserregern, d.h. auch neu auftretende Krankheiten, Erreger sind versichert.
Ergeht gegen einen Betrieb eine Einzelanordnung (Einzelverwaltungsakt) in Bezug auf das Infektionsschutzgesetz, so besteht seitens der Betriebsschließungsversicherung auch Versicherungsschutz. Die gilt auch für Teile eines Betriebes, weiterer Betriebsstätten und Filialen. Zu Grunde liegt ein offener Katalog von Erkrankungen und Krankheitserregern, d.h. auch neu auftretende Krankheiten, Erreger sind versichert. Erhaltene einzelne Betriebsangehörige ein Tätigkeitsverbot und hierdurch ist der Betrieb nicht weiterzuführen, wird ebenfalls geleistet.<br />
 
Sofern maßgebliche Betriebsangehörige ein Tätigkeitsverbot erhalten und der Betrieb nicht weitergeführt werden kann, besteht ebenfalls eine Leistungspflicht.
 


Schließungen von Gastronomieeinrichtungen wie auch Hotels, führten zum  Streit mit den Versicherern bzw. des bestehenden Versicherungsschutzes. Etliche Klagen sind anhängig. Die bisherige Rechtsprechung fiel unterschiedlich aus.
Schließungen von Gastronomieeinrichtungen wie auch Hotels, führten zum  Streit mit den Versicherern bzw. des bestehenden Versicherungsschutzes. Etliche Klagen sind anhängig. Die bisherige Rechtsprechung fiel unterschiedlich aus.
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