Pferdehalterhaftpflichtversicherung, Gefährdungshaftung: Unterschied zwischen den Versionen

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(kein Unterschied)

Version vom 8. Februar 2021, 09:33 Uhr

Die Gefährdungshaftung sieht vor, dass der Pferdehalter für die Gefahren, die von dem Pferdl ausgehen, auch ohne eigenes Verschulden die Haftung trägt. Hier spricht man von der Gefährdungshaftung.

Die gesetzliche Grundlage ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) §§ 833 - Luxustier.


Schlagwort: Haftung, Haftung ohne Verschulden