Pferdehalterhaftpflichtversicherung, generelle Ausschlüsse: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 15. Februar 2021, 10:23 Uhr
Die folgenden Ausschlüsse gelten i.d.R. für alle Anbieter bzw. deren Versicherungtsarife:
- Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt wurden
- Schäden an gemieteten oder geliehenen Sachen - (lässt sich zusätzlich versichern)
- Schäden von Angehörigen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben
- halt der Versicherer den Versicherungsnehmer aufgefordert "gefahrvolle Umstände" zu beheben, zu beseitigen und der Kunde kam dem nicht nach, ist der Versicherer nicht leistungspflichtig.
Insbesondere Schäden unter Familienangehörigen (wenn z. B. die eigenen Kinder mit dem Pferd reiten) sorgen immer wieder für Mißverständnisse, da die Pferdehaftpflicht in solchen Fällen nicht greift. Hier sollte z. B. mit einer separaten Reiterunfallversicherung vorgesorgt werden.