Erstinformationspflicht: Unterschied zwischen den Versionen
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Auskunftspflicht des Vermittlers | '''Auskunftspflicht des Vermittlers als Erstinformation'''<br /> | ||
Gem. §11 VersVermV ist der Versicherungsvermittler verpflichtet, beim ersten Geschäftskontakt die nachfolgenden Angaben verständlich und klar in Textform mitzuteilen: | Gem. §11 VersVermV ist der Versicherungsvermittler verpflichtet, beim ersten Geschäftskontakt die nachfolgenden Angaben verständlich und klar in Textform mitzuteilen: |
Version vom 27. Februar 2021, 08:03 Uhr
Auskunftspflicht des Vermittlers als Erstinformation
Gem. §11 VersVermV ist der Versicherungsvermittler verpflichtet, beim ersten Geschäftskontakt die nachfolgenden Angaben verständlich und klar in Textform mitzuteilen:
- Name und Anschrift
- Vorname und Nachname sowie Firmenname
- betriebliche Anschrift
- Tätigkeit als
- Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO
- gebundener Versicherungsvertreter nach § 34 d Abs. 4 GewO
- Versicherungsberater nach § 34 d Abs. 7 GewO
- Anschrift mit Telefonnummer und Homepage der gemeinsamen Stelle nach § 11 Abs. 1 GewO und Registierungsnummer des Vermittlerregisters
- Beteiligungen
- direkte und indirekte Beteiligungen von über 10 % an Versicherungsunternehmen, die dieser aufgrund von Stimmrechten oder Kapital besitzt
- direkte und indirekte Beteiligungen von über 10 % die Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen von Versicherungsunternehmen an dessen Stimmrechten oder Kapital besitzen
- Schlichtungsstelle
- Anschrift der Schlichtungsstelle für Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern oder Versicherungsberatern und Versicherungsnehmern
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Tel.: 08105 - 778960
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WhatsApp: 08105 - 7789 881
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