Veranstaltungsversicherung: Unterschied zwischen den Versionen
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Selbstverständlich haften auch die Veranstalter einer privaten Feier nach dem BGB | Selbstverständlich haften auch die Veranstalter einer privaten Feier, nach dem BGB § 833, für Schäden die Dritten zugefügt werden. |
Version vom 28. Februar 2021, 06:28 Uhr
Selbstverständlich haften auch die Veranstalter einer privaten Feier, nach dem BGB § 833, für Schäden die Dritten zugefügt werden.