Veranstaltungsversicherung: Unterschied zwischen den Versionen
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Selbstverständlich haften auch die Veranstalter einer privaten Feier, nach dem BGB § 833, für Schäden die Dritten zugefügt werden. | Selbstverständlich haften auch die Veranstalter einer privaten Feier, nach dem BGB § 833, für Schäden die Dritten zugefügt werden. | ||
- Taufe<br /> | |||
- Kommuniom<br /> | |||
- Konfirmation<br /> | |||
- Geburtstagsfeier<br /> | |||
- Polterabend<br /> | |||
- Hochzeit<br /> | |||
- Jubiläum<br /> | |||
- Richtfest<br /> | |||
- Abi-Feier<br /> |
Version vom 28. Februar 2021, 06:31 Uhr
Selbstverständlich haften auch die Veranstalter einer privaten Feier, nach dem BGB § 833, für Schäden die Dritten zugefügt werden.
- Taufe
- Kommuniom
- Konfirmation
- Geburtstagsfeier
- Polterabend
- Hochzeit
- Jubiläum
- Richtfest
- Abi-Feier