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Selbstverständlich haften auch die Veranstalter einer privaten Feier, nach dem BGB § 833, für Schäden die Dritten zugefügt werden. Die Privathaftpflichtversicherung reicht nicht aus. Je mehr Gäste, um so größer auch das Risiko. | Selbstverständlich haften auch die Veranstalter einer privaten Feier, nach dem BGB § 833, für Schäden die Dritten zugefügt werden. Die Privathaftpflichtversicherung reicht nicht aus. Je mehr Gäste, um so größer auch das Risiko. | ||
* '''Leistungen des Versicherers'''<br /> | |||
* '''versicherte Schäden'''<br /> | |||
Mit der Veranstalterhaftpflichtversicherung sind Schadenersatzforderungen auf Grund von | |||
- Personenschäden,<br /> | |||
- Sachschäden, <br /> | |||
- Vermögensfolgeschäden,<br /> | |||
- Schmerzensgeld<br /> | |||
versichert. | |||
* '''Private Veranstaltungen'''<br /> | * '''Private Veranstaltungen'''<br /> |