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Version vom 20. September 2016, 09:54 Uhr
Nachhaftung
Nach Beendigung eines Versicherungsvertrages (oder Beendigung der Gefahrtragung) besteht selbstverständlich weiterhin die Verpflichtung der Haftung. Hier kommt es es dann zur "Nachhaftung".
Nachhaftung in der Gebäudeversicherung:
§ 836 BGB (2) Haftung des Grundstücksbesitzers "Ein früherer Besitzer des Grundstücks ist für den Schaden verantwortlich, wenn der Einsturz oder die Ablösung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung seines Besitzes eintritt, es sei denn, dass er während seines Besitzes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder ein späterer Besitzer durch Beobachtung dieser Sorgfalt die Gefahr hätte abwenden können."
Nachhaftung des Arztes:
Auch hier besteht die Nachhaftungsverpflichtung. Die Berufshaftpflichtversicherung erlischt mit der Berufsbeendigung. Später eintretende Schadenersatzforderungen können gegen die Erben geltend gemacht werden.
Eine Nachhaftung gilt für Ärzte, Architekten, Ingenieure, weitere Berufe und auch für eine Vielzahl an Betrieben.
Nachhaftung in der Umwelthaftpflicht:
Ebenso ist für die Umwelthaftpflicht die Nachhaftung gesetzlich festgelegt.
Schlagwort: Nachhaftung, Nachhaftungsversicherung