Privathaftpflichtversicherung, Demenzklausel: Unterschied zwischen den Versionen
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Der Demenzkranke ist deliktsunfähig. Somit entfällt eine Schadenersatzpflicht. Aber auch nur dann, wenn zur Zeit der Schadensverursachung der Erkrankte nicht im vollen Bewusstsein handelte. Hier kommt nun auch eine mögliche Aufsichtspflicht bzw. Aufsichtspflichtverletzung ins Spiel. | Der Demenzkranke ist deliktsunfähig. Somit entfällt eine Schadenersatzpflicht. Aber auch nur dann, wenn zur Zeit der Schadensverursachung der Erkrankte nicht im vollen Bewusstsein handelte. Hier kommt nun auch eine mögliche Aufsichtspflicht bzw. Aufsichtspflichtverletzung ins Spiel. | ||
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Version vom 24. April 2021, 07:45 Uhr
Ca. 1,4 Millionen Deutsche leiden an Demenz. Bis 2030 wird mit 2 Mio Erkrankungen gerechnet. Um so wichtiger ist es im fortgeschrittenem Alter die Privathaftpflichtversicherung ggf. anzupassen.
⚠️ Mit der sogenannten "Demenzklausel" tragen einige Versicherer diesem Umstand Rechnung. Die Leistungen sind der Höhe nach begrenzt.
Der Demenzkranke ist deliktsunfähig. Somit entfällt eine Schadenersatzpflicht. Aber auch nur dann, wenn zur Zeit der Schadensverursachung der Erkrankte nicht im vollen Bewusstsein handelte. Hier kommt nun auch eine mögliche Aufsichtspflicht bzw. Aufsichtspflichtverletzung ins Spiel.
Siehe auch:
Privathaftpflichtversicherung, Aufsichtspflichtverletzung
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