Krankenversicherung private, Vorerkrankungen: Unterschied zwischen den Versionen

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Werden Krankheiten nicht angezeigt, so hat der Versicherer das Recht, den Vertrag aufzukündigen, vom Vertrag zurückzutreten und den Vertrag anzufechten.
Werden Krankheiten nicht angezeigt, so hat der Versicherer das Recht, den Vertrag aufzukündigen, vom Vertrag zurückzutreten und den Vertrag anzufechten.


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Schlagwort: Vorerkrankung, Leistungsausschluss, Leistungseinschränkungen, Antragsablehnung<br />
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Schlagwort: Vorerkrankung, Leistungsausschluss, Leistungseinschränkungen, Antragsablehnung<br />


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Version vom 14. Mai 2021, 14:40 Uhr

Bestehende Vorerkrankungen sind bei Antragsstellung seitens des Versicherungssuchenden immer anzugeben. Die Antragsfragen sind immer wahrheitsgemäß zu beantworten. Auch wenn ein Dritter/Vermittler die Antworten niederschreibt, der Versicherungssuchende ist letztendlich für die wahrheitsgemäße Beantwortung verantwortlich.

Bestehende Erkrankungen können zu (teilweise zeitlich befristeten) Beitragsaufschlägen/Risikozuschlägen führen. Es besteht die Möglichkeit. Leistungseinschränkungen und Ausschlüsse zu vereinbaren. Der Versicherungsschutz kann aber auch ganz abgelehnt werden.

⚠️ Bei einer Krankheitskostenvollversicherung sind Ausschlüsse nicht zu empfehlen.

Werden Krankheiten nicht angezeigt, so hat der Versicherer das Recht, den Vertrag aufzukündigen, vom Vertrag zurückzutreten und den Vertrag anzufechten.


Siehe auch:
arglistige Täuschung


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Schlagwort: Vorerkrankung, Leistungsausschluss, Leistungseinschränkungen, Antragsablehnung

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