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:Besteht in der Schwangerschaft bereits Klarheit darüber, dass das neugeborene Kind in der privaten Krankenversicherung versichert wird, so greift § 198 VVG (Versicherungsvertragsgesetz). | :Besteht in der Schwangerschaft bereits Klarheit darüber, dass das neugeborene Kind in der privaten Krankenversicherung versichert wird, so greift § 198 VVG (Versicherungsvertragsgesetz). | ||
Im Rahmen der Kindernachversicherung wird den Eltern des Neugeborenen ein Sonderstatus eingeräumt, da das Krankenversicherungsunternehmen einige Rechte bei der Aufnahme nicht ausüben kann. Das Kind muss in die private Krankenversicherung aufgenommen werden, ohne dass eine Gesundheitsprüfung durchgeführt wird oder ein Risikozuschlag verlangt wird. | :Im Rahmen der Kindernachversicherung wird den Eltern des Neugeborenen ein Sonderstatus eingeräumt, da das Krankenversicherungsunternehmen einige Rechte bei der Aufnahme nicht ausüben kann. Das Kind muss in die private Krankenversicherung aufgenommen werden, ohne dass eine Gesundheitsprüfung durchgeführt wird oder ein Risikozuschlag verlangt wird. | ||
Voraussetzung für den Aufnahmezwang ist, dass ein Elternteil mindestens seit drei Monaten privat krankenversichert ist und der Antrag für das Neugeborene innerhalb der ersten zwei Monate nach der Geburt gestellt wird. Das Kind muss im gleichen Tarif, wie der Elternteil versichert werden (Leistungsgleichheit). Erfolgtdie private Krankenversicherung für Kinder bei einem anderen Versicherungsunternehmen, so entfällt die Nachversicherung. | :Voraussetzung für den Aufnahmezwang ist, dass ein Elternteil mindestens seit drei Monaten privat krankenversichert ist und der Antrag für das Neugeborene innerhalb der ersten zwei Monate nach der Geburt gestellt wird. Das Kind muss im gleichen Tarif, wie der Elternteil versichert werden (Leistungsgleichheit). Erfolgtdie private Krankenversicherung für Kinder bei einem anderen Versicherungsunternehmen, so entfällt die Nachversicherung. | ||