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Kapitallebensversicherung, Bezugsberechtigung<br /> | Kapitallebensversicherung, Bezugsberechtigung<br /> | ||
Der Bezugsberechtigte ist der Leistungsempfänger der Lebensversicherung. Der Leistungsempfänger sollte klar benannt sein, also mit dem Namen genannt werden. Auch der Versicherungsnehmer kann bezugsberechtigt sein. In der Kapitallebensversicherung auf den Erlebens- und Todesfall wird i.d.R. der Versicherungsnehmer im Erlebensfall und ein Dritter im Todesfall bezugsberechtigt sein. | |||
Es wird zwichen dem '''widerruflichen''' und '''unwiderruflichen''' Bezugsrecht unterschieden. | |||
Mit dem Bezugsrecht wird im Versicherungsvertragsrecht - insbesondere bei der Lebensversicherung - der Leistungsempfänger bezeichnet. Leistungsempfänger und Versicherungsnehmer sind manchmal identisch. Bei Vertragsschluss oder später wird durch den Versicherungsnehmer der Begünstigte im Versicherungsvertrag vermerkt. Tipp: Der Bezugsberechtigte sollte eindeutig bezeichnet werden. Beispiel: "Mein Ehegatte" ist nicht eindeutig. Bei einer späteren Scheidung wäre diese Erklärung ggf. von einem Richter auszulegen. Stirbt die unwiderruflich bezugsberechtigte Person vorzeitig, geht der Anspruch auf die Erben über. Das unwiderrufliche Bezugsrecht eines Ehepartners erlischt nicht bei einer Ehescheidung. | |||