45.224
Bearbeitungen
Meier (Diskussion | Beiträge) |
Meier (Diskussion | Beiträge) |
||
Zeile 8: | Zeile 8: | ||
Das unwiderrufliche Bezugsrecht muss ausdrücklich somit schriftlich im Vertrag fixiert sein. Eine Änderung dieses Bezugsrechts kann der Versicherungsnehmer nur mit Einwilligung des unwiderruflichen Bezugsberechtigten ändern. | Das unwiderrufliche Bezugsrecht muss ausdrücklich somit schriftlich im Vertrag fixiert sein. Eine Änderung dieses Bezugsrechts kann der Versicherungsnehmer nur mit Einwilligung des unwiderruflichen Bezugsberechtigten ändern. | ||
'''Pfändung und Bezugsrecht''' | |||
Besteht ein unwiderufliches Bezugsrecht zu Gunsten Dritter (z.B. auch Ehepartner bei Gütertrennung) ist ebenfalls kein Zugriff möglich (BGH 18-06-03/IV ZR 59/02)<br /> | |||
Siehe auch: [[Kapitallebensversicherung, Pfändung]]<br /> | |||
Schlagwort: Bezugsberechtigung, Bezugsrecht, Begünstigter, Änderung des Bezugsrechts<br /> | Schlagwort: Bezugsberechtigung, Bezugsrecht, Begünstigter, Änderung des Bezugsrechts<br /> | ||
[[Category:Kapitallebensversicherung]][[Category:PIM]] | [[Category:Kapitallebensversicherung]][[Category:PIM]] |