Pferdehalterhaftpflichtversicherung, Gefährdungshaftung: Unterschied zwischen den Versionen

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<big>'''Pferdehaftpflichtversicherung'''</big>


Die '''Gefährdungshaftung''' sieht vor, dass der Pferdehalter für die Gefahren, die von dem Pferdl ausgehen, '''auch ohne eigenes Verschulden''' die Haftung trägt. Hier spricht man von der Gefährdungshaftung. Die gesetzliche Grundlage ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) §§ 833 - Luxustier.<br />
Die '''Gefährdungshaftung''' sieht vor, dass der Pferdehalter für die Gefahren, die von dem Pferdl ausgehen, '''auch ohne eigenes Verschulden''' die Haftung trägt. Hier spricht man von der Gefährdungshaftung. Die gesetzliche Grundlage ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) §§ 833 - Luxustier.<br />

Version vom 18. Februar 2022, 07:29 Uhr

Pferdehaftpflichtversicherung

Die Gefährdungshaftung sieht vor, dass der Pferdehalter für die Gefahren, die von dem Pferdl ausgehen, auch ohne eigenes Verschulden die Haftung trägt. Hier spricht man von der Gefährdungshaftung. Die gesetzliche Grundlage ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) §§ 833 - Luxustier.


Ausnahme von der Gefährdungshaftung
Dient das Pferd dem Beruf und ist für den Unterhalt des Tierhalters bestimmt, kann der Tierhalter nach der § 833, 2 BGB Schadenersatzforderungen Dritter begegnen indem er nachweist, dass die erforderliche Beaufsichtigung sorgfältig erfolgte und der geltend gemachte Schaden auch bei Einhaltung der Sorgfaltspflichten nicht zu verhindern gewesen wäre.


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Haftung, Haftung ohne Verschulden, Haftung des Pferdehalters