Verschuldenshaftung / deliktische Haftung: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 17. Januar 2017, 11:01 Uhr

Verschuldenshaftung, deliktische Haftung

Das rechtswidrige, schuldhafte Verhalten wird als Delikt bezeichnet. Die Verschuldenshaftung (Unrechtshaftung) ist in den §§ 823 bis 853 des BGB geregelt. Hierdurch entsteht ein Schadenersatzanspruch des Geschädigten. Im Strafrecht wird zudem die Straffolge ausgelöst.


👁 Siehe auch: Gefährdungshaftung

Schlagwort: Verschuldenshaftung, deliktische Haftung