D&O, Eigenschaden: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 25. Januar 2017, 09:07 Uhr


Bei sogenannten Eigenschäden sehen die Bedingungen der D&O Versicherung häufig keine Leistung aus dem Versicherungsvertrag vor. Dies ist durch die Eigenschaden-Ausschlussklausel bestimmt. I.d.R. Versichert die Haftpflichtversicherung nur die Schädigung durch Dritte.

Einige D&O Versicherer versichern bestimmte Eigenschäden oder diese können optional in den Schutz eingebunden werden.

Beispiele für Eigenschäden:

  • vergebliche Aufwendungen (Personal- und Sachkosten) durch Rücktritt des Auftraggebers vom Projekt auf Werkvertragsbasis,
  • Kosten eines externen PR-Beraters zur Verhinderung, Beseitigung oder Verminderung eines drohenden oder bereits eingetretenen Reputationsschadens,
  • finanzielle Schäden durch Unterschlagung, Untreue oder Betrug durch feste und freie Mitarbeiter während einer dienstlichen Tätigkeit – auch Vertrauensschadenversicherung genannt,
  • Wiederherstellungskosten bei Zerstörung der eigenen Homepage durch Angriffe von Hackern (Datenschutz- & Cyber-Eigenschaden-Deckung),
  • Druckaufträge, Streuungs- oder sonstige Herstellungsaufträge, die im eigenen Namen an Dritte (z.B. eine Druckerei) vergeben wurden und aufgrund eines eigenen Fehlers (z.B. Layoutfehler) schiefgelaufen sind.


Schlagwort: Eigenschaden, Eigenschäden, Eigenschadenausschlussklausel, Eigenschadenversicherung, Eigenschadendeckung