Vertragsanfechtung: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 28. November 2022, 10:23 Uhr

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Das Versicherungsunternehmen hat gem. § 22 VVG bei arglistiger Täuschung ein Anfechtungsrecht. Dieses Anfechtungsrecht ist in den allgemeinen Vorschriften des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Eine arglistige Täuschung bzw. ein arglistiges Verhalten liegt vor, wenn bewusst und gewollt unrichtige Angaben vom Versicherungsnehmer gemacht werden, um den Versicherer bei dessen Entscheidung zu beeinflussen. Zu einer arglistigen Täuschung durch den Versicherungsnehmer kommt es meist dann, wenn dieser davon ausgeht, dass der Versicherungsantrag nicht angenommen worden wäre.

Wurde die Anzeigepflicht arglistig verletzt, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, geregelt in § 21 Abs. 2 VVG.

Die Erklärung der Anfechtung muss innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Täuschungshandlung erfolgen.


Siehe auch
arglistige Täuschung


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