Vereinsreiseversicherung: Unterschied zwischen den Versionen

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* '''<big>Vereinsreiseversicherung</big> Gesetzliche Bestimmungen'''<br />
* '''<big><big>Vereinsreiseversicherung</big></big> Gesetzliche Bestimmungen'''<br />
:Für Vereine und Verbände gelten die gesetzlichen Bestimmungen nach dem BGB  § 651 K, wie auch für Reiseveranstalter und Reisebüros. '''Die Reisenden sind gegen Insolvenz des Veranstalters abzusichern'''.  
:Für Vereine und Verbände gelten die gesetzlichen Bestimmungen nach dem BGB  § 651 K, wie auch für Reiseveranstalter und Reisebüros. '''Die Reisenden sind gegen Insolvenz des Veranstalters abzusichern'''.  


* '''Wer ist betroffen'''<br />
* '''Wer ist betroffen'''<br />
:Als Reiseveranstalter gilt derjenige, der mind. 2 Einzelleistungen, z.B. Busfahrt und Übernachtung, zu einem Gesamtpreis in einer Reise zusammenfasst. Die Einzelleistungen sind dabei wesentliche Bestandteile der gesamten Reise. In diesem Fall ist eine Insolvenzabsicherung durch einen Reisesicherungsschein erforderlich.<br />
:Als Reiseveranstalter gilt derjenige, der mind. 2 Einzelleistungen, z.B. Busfahrt und Übernachtung, zu einem Gesamtpreis in einer Reise zusammenfasst. Die Einzelleistungen sind dabei wesentliche Bestandteile der gesamten Reise. In diesem Fall ist eine Insolvenzabsicherung durch einen Reisesicherungsschein erforderlich.<br />


* '''Folgend die Kriterien ob der Verein/Verband einen Reisesicherungsschein an die Reisenden aushändigen muss''':<br />
* '''Folgend die Kriterien ob der Verein/Verband einen Reisesicherungsschein an die Reisenden aushändigen muss''':<br />
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:der Verein mindestens 2 Leistungen organisiert,<br />
:der Verein mindestens 2 Leistungen organisiert,<br />
:der Verein den Reisepreis vor dem Ende der Reise einfordert.<br />
:der Verein den Reisepreis vor dem Ende der Reise einfordert.<br />


* '''Reisesicherungsschein'''<br />
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D - 82211 Herrsching<br />
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'''Kontakt Geschäftsführung'''<br />
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Telefon: 08152 4119 <br />
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Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Email: smieskol@versicherungsvergleich.de <br>   
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'''Kontakt Kundenservice<br />'''
Der Kundenservice erfolgt durch den Dienstleister parium GmbH. <br>
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Aktuelle Version vom 17. Dezember 2022, 07:30 Uhr

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  • Vereinsreiseversicherung Gesetzliche Bestimmungen
Für Vereine und Verbände gelten die gesetzlichen Bestimmungen nach dem BGB § 651 K, wie auch für Reiseveranstalter und Reisebüros. Die Reisenden sind gegen Insolvenz des Veranstalters abzusichern.


  • Wer ist betroffen
Als Reiseveranstalter gilt derjenige, der mind. 2 Einzelleistungen, z.B. Busfahrt und Übernachtung, zu einem Gesamtpreis in einer Reise zusammenfasst. Die Einzelleistungen sind dabei wesentliche Bestandteile der gesamten Reise. In diesem Fall ist eine Insolvenzabsicherung durch einen Reisesicherungsschein erforderlich.


  • Folgend die Kriterien ob der Verein/Verband einen Reisesicherungsschein an die Reisenden aushändigen muss:
der Verein mindestens 2 Reisen im Jahr veranstaltet,
der Verein mindestens 2 Leistungen organisiert,
der Verein den Reisepreis vor dem Ende der Reise einfordert.


  • Reisesicherungsschein
Der Verein muss den Reiseteilnehmern bei der Zahlung des Reisepreises einen Reisesicherungsschein aushändigen um das Insolvenzrisiko abzusichern.


Siehe auch
Vereinshaftpflichtversicherung
Vereinsrechtsschutzversicherung
Vereinsunfallversicherung


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