Krankenversicherung private, freie Arztwahl: Unterschied zwischen den Versionen
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Nach § 76 SGB V besteht freie Arztwahl, d.h. der Patient entscheidet selbst, zu welchem niedergelassenen Arzt er geht. Der gesetzlich Versicherte erfährt aber dennoch eine Einschränkung. Er kann nur Ärzte aufsuchen, die eine kassenärztliche Zulassung haben. | Nach § 76 SGB V besteht freie Arztwahl, d.h. der Patient entscheidet selbst, zu welchem niedergelassenen Arzt er geht. Der gesetzlich Versicherte erfährt aber dennoch eine Einschränkung. Er kann nur Ärzte aufsuchen, die eine kassenärztliche Zulassung haben. | ||
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Version vom 20. Januar 2023, 13:57 Uhr
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120.000 Kundenmandate, inhabergeführt seit 1985 |
Nach § 76 SGB V besteht freie Arztwahl, d.h. der Patient entscheidet selbst, zu welchem niedergelassenen Arzt er geht. Der gesetzlich Versicherte erfährt aber dennoch eine Einschränkung. Er kann nur Ärzte aufsuchen, die eine kassenärztliche Zulassung haben.
Auch zusätzliche Leistungen durch die Inanspruchnahme von Wahltarifen in der gesetzlichen Krankenversicherung, wie das "Hausarztmodell" und die "integrierte Versorgung", sind mit der Einschränkung der Arztwahl verbunden.
Der Privatpatient ist in der Wahl des Arztes frei. Er kann sich von jedem niedergelassenen Arzt und in jedem Krankenhaus behandeln lassen.
Siehe auch
Krankenversicherung private, freie Krankenhauswahl
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Schlagwort: Arztwahl, freie Arztwahl