Privatrechtsschutzversicherung, Kündigung durch Versicherer: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 25. Januar 2023, 07:02 Uhr

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Der Versicherer darf, wie auch der Versicherungsnehmer, den Vertrag kündigen. Der Versicherer muss nicht begründen, wieso er einen Vertrag kündigt.


  • Ordentliche Kündigung:
In der Regel beträgt die Laufzeit einer Rechtsschutzversicherung ein Jahr. Der Vertrag verlängert sich automatisch, wenn keiner der Vertragspartner kündigt. Möchte die Versicherung die Rechtsschutzversicherungen beenden, muss sie spätestens drei Monate vor Ablauf der Laufzeit kündigen.
  • Außerordentliche Kündigung:
Versicherer dürfen einem Kunden mitten in der Vertragslaufzeit kündigen. Die Voraussetzung ist, dass innerhalb eines Jahres die Kosten zweier Streitigkeiten zu begleichen sind. Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach der zweiten Deckungszusage erfolgen.
  • Fristlose Kündigung:
Wer Rechtsschutzversicherungsbeiträge nicht zahlt, muss mit einer Kündigung rechnen. Der Versicherer wird den Versicherungsnehmer schriftlich zur Zahlung aufgefordert haben. Zahlt der Versicherte bis zur Fristsetzung die rückständigen Beiträge nicht, ist der Versicherer zur Kündigung berechtigt.


⚠️ Es kann recht schwierig werden, eine neue Rechtsschutzversicherung zu bekommen. Der neue Versicherer wird beim Vorversicherer anfragen, wieso dieser den Vertrag gekündigt hat. Handelt es sich bei dem Versicherungsnehmer um einen sogenannten "Prozesshansel" wird der Versicherer den Antrag ggf. ablehnen.


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