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:Ein Abhandenkommen durch Diebstahl, Verlust oder Verlorengehen muss gegeben sein. Der Besitzer des Schlüssels muss diesen ohne seinen Willen verloren haben. | :Ein Abhandenkommen durch Diebstahl, Verlust oder Verlorengehen muss gegeben sein. Der Besitzer des Schlüssels muss diesen ohne seinen Willen verloren haben. | ||
Es muss sich um einen fremden Schlüssel handeln. D.h. der Schlüssel ist das Eigentum eines Dritten. | :Es muss sich um einen fremden Schlüssel handeln. D.h. der Schlüssel ist das Eigentum eines Dritten. | ||
Damit eine Regulierung im Schadensfall erfolgt, muss der Schlüsseleigentümer also ein Dritter sein. Der Versicherungsnehmer ist lediglich Besitzer der Sache. | :Damit eine Regulierung im Schadensfall erfolgt, muss der Schlüsseleigentümer also ein Dritter sein. Der Versicherungsnehmer ist lediglich Besitzer der Sache. | ||