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Privathaftpflichtversicherung, Schlüsselschaden: Unterschied zwischen den Versionen

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:Ein Abhandenkommen durch Diebstahl, Verlust oder Verlorengehen muss gegeben sein. Der Besitzer des Schlüssels muss diesen ohne seinen Willen verloren haben.
:Ein Abhandenkommen durch Diebstahl, Verlust oder Verlorengehen muss gegeben sein. Der Besitzer des Schlüssels muss diesen ohne seinen Willen verloren haben.


Es muss sich um einen fremden Schlüssel handeln. D.h. der Schlüssel ist das Eigentum eines Dritten.
:Es muss sich um einen fremden Schlüssel handeln. D.h. der Schlüssel ist das Eigentum eines Dritten.


Damit eine Regulierung im Schadensfall erfolgt, muss der Schlüsseleigentümer also ein Dritter sein.  Der Versicherungsnehmer ist lediglich Besitzer der Sache.
:Damit eine Regulierung im Schadensfall erfolgt, muss der Schlüsseleigentümer also ein Dritter sein.  Der Versicherungsnehmer ist lediglich Besitzer der Sache.




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