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Berufshaftpflichtversicherung, RPC Deckung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Eigenschadenversicherung bei Rücktritt des Auftraggebers vom Auftrag / Projekt auf Werkvertragsbasis stellt eine wichtige Leistungserweiterung zur Berufshaftpflichtversicherung dar. Diese wird von einigen wenigen spezialisierten Versicherern als integrierter oder zusätzlicher Versicherungsbaustein im bzw. zum Haftpflichtvertrag / Berufshaftpflichtvertrag angeboten.
Der Rücktritt des Auftraggebers vom Auftrag XXX
 
 
/ Projekt auf Werkvertragsbasis stellt eine wichtige Leistungserweiterung zur Berufshaftpflichtversicherung dar. Diese wird von einigen wenigen spezialisierten Versicherern als integrierter oder zusätzlicher Versicherungsbaustein im bzw. zum Haftpflichtvertrag / Berufshaftpflichtvertrag angeboten.


Durch die Leistungserweiterung können Sie Ihr unternehmerisches Risiko durch den Rücktritt Ihres Kunden / Auftraggebers von einem laufenden Projekt auf Werkvertragsbasis erheblich reduzieren.
Durch die Leistungserweiterung können Sie Ihr unternehmerisches Risiko durch den Rücktritt Ihres Kunden / Auftraggebers von einem laufenden Projekt auf Werkvertragsbasis erheblich reduzieren.
Hintergrund: Bei einem Vertrag auf Werkvertragsbasis (z.B. Erstellung einer Software, Design einer Webseite, Erstellung eines Gutachtens oder einer Analyse) hat Ihr Auftraggeber bei „Schlechtleistung“ die Möglichkeit, neben Nachbesserung oder Minderung auch den Rücktritt vom Auftrag geltend zu machen. In diesem Fall muss - vereinfacht gesprochen - die von Ihnen erbrachte Leistung herausgegeben und im Gegenzug ein bereits erhaltenes Honorar zurückbezahlt oder auf fällige Honorare verzichtet werden. In diesen Fällen greift der Eigenschadenbaustein «Rücktritt vom Auftrag».
Hintergrund: Bei einem Vertrag auf Werkvertragsbasis (z.B. Erstellung einer Software, Design einer Webseite, Erstellung eines Gutachtens oder einer Analyse) hat Ihr Auftraggeber bei „Schlechtleistung“ die Möglichkeit, neben Nachbesserung oder Minderung auch den Rücktritt vom Auftrag geltend zu machen. In diesem Fall muss - vereinfacht gesprochen - die von Ihnen erbrachte Leistung herausgegeben und im Gegenzug ein bereits erhaltenes Honorar zurückbezahlt oder auf fällige Honorare verzichtet werden. In diesen Fällen greift der Eigenschadenbaustein «Rücktritt vom Auftrag».
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