Gebäudeversicherung private, gesetzliche Bauhelferversicherung: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 12. Februar 2017, 07:36 Uhr

Helfen Freunde oder Bekannte dem Bauherren auf dessen Baustelle, so sind diese bei der zuständigen Bauberufsgenossenschaft durch den Bauherren anzumelden. Dies ist für jeden Bauherren verpflichtend.

Die Bauhelferversicherung der Bauberufsgenossenschaft (BG Bau) stellt aber lediglich eine Mindestabsicherung dar und zahlt nur geringe Rentenleistungen bei Invaliditätsfolgen. Neben den persönlich zu beklagenden Schäden bei Eintritt des Versicherungsfalls sollten die zu leistenden Entschädigungen die Betroffenen ausreichend versorgen und auch zufriedenstellen.

Daher sollte eine Ergänzung durch die private Bauhelferunfallversicherung erfolgen. 


  • Zu den Bauhelfern zählen:

Bekannte,
Verwandte,
Freunde,
mithelfende Familienangehörige,
Nachbarn und
Kollegen.

Zur Anmeldung bei der BG Bau ist eine Frist von einer Woche nach Baubeginn zu beachten. Die Nichtanmeldung kann mit einem erheblichen Ordnungsgeld bestraft werden. Beitragsaufwand zur Bauhelferunfallversicherung bei der BG Bau.

  • Der Beitrag

Der Mindestbeitrag bei der BG Bau beläuft sich auf XXX100 Euro für die Bauhelferunfallversicherung. Zur Beitragsermittlung wird die Anzahl der geleisteten Helferstunden, das fiktive Arbeitsentgelt je Stunde sowie der Beitragssatz herangezogen. Der Beitragssatz richtet sich danach, ob sich das Bauobjekt in den alten oder neuen Bundesländern befindet.

So beläuft sich der Beitragsaufwand je Helferstunde auf XXX1,40 Euro in den alten Bundesländern und XXX1,19 Euro in den neuen Bundesländern.

  • Der Versicherungsumfang

Die Versicherungssumme der Bauhelferversicherung der BG Bau - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft - beträgt ab dem XXX01.01.2016: XXX34.860 Euro. Diese stellt die Mindestversicherungssumme dar und wird jährlich vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlicht. Als Bezugsgröße zur Ermittlung der Mindestversicherungssumme dient § 18 SGB IV. Eine Änderung der Bezugsgröße hat zur Folge, dass sich die Mindestversicherungssumme ändert.

Der Bauherr selbst ist auch verpflichtet für eine entsprechende Absicherung zu sorgen. Hier bietet die Bauberufsgenossenschaft auch verschiedene Möglichkeiten an.


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