Umgekehrte Beweislast: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „Umgekehrte Beweislast Bei Eintritt des Schadenfalls trägt normalerweise der Versicherungsnehmer die Beweislast, dass das Schadenereignis versichert ist. Ande…“) |
|||
Zeile 3: | Zeile 3: | ||
Bei Eintritt des Schadenfalls trägt normalerweise der Versicherungsnehmer die Beweislast, dass das Schadenereignis versichert ist. Anders verhält es sich bei der Allgefahrendeckung (All-Risk-Police). Hier ist der Versicherer beweispflichtig, dass der Schaden nicht ersatzpflichtig ist. | Bei Eintritt des Schadenfalls trägt normalerweise der Versicherungsnehmer die Beweislast, dass das Schadenereignis versichert ist. Anders verhält es sich bei der Allgefahrendeckung (All-Risk-Police). Hier ist der Versicherer beweispflichtig, dass der Schaden nicht ersatzpflichtig ist. | ||
Hinweis: Diese Regelung ist für den Versicherungsnehmer | Hinweis: Diese Regelung ist für den Versicherungsnehmer besonders vorteilhaft. | ||
Siehe auch: All-Risk-Police | Siehe auch: All-Risk-Police |
Version vom 9. Oktober 2016, 14:36 Uhr
Umgekehrte Beweislast
Bei Eintritt des Schadenfalls trägt normalerweise der Versicherungsnehmer die Beweislast, dass das Schadenereignis versichert ist. Anders verhält es sich bei der Allgefahrendeckung (All-Risk-Police). Hier ist der Versicherer beweispflichtig, dass der Schaden nicht ersatzpflichtig ist.
Hinweis: Diese Regelung ist für den Versicherungsnehmer besonders vorteilhaft.
Siehe auch: All-Risk-Police
Schlagwort: Beweislast, umgekehrte Beweislast, Allgefahrendeckung, All-Risk-Police