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Krankenversicherung private, freie Arztwahl: Unterschied zwischen den Versionen

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| [[Datei:Versicherungsvergleich.png |410px]]|| ''''''
'''120.000 Kundenmandate, inhabergeführt  seit 1985'''<br />
'''Angebote vergleichen  -  die  perfekte Versicherung'''<br />
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Nach § 76 SGB V besteht  freie Arztwahl, d.h. der Patient entscheidet selbst, zu welchem niedergelassenen Arzt er geht. Der gesetzlich Versicherte erfährt aber dennoch eine Einschränkung. Er kann nur Ärzte aufsuchen, die eine kassenärztliche Zulassung haben.
Nach § 76 SGB V besteht  freie Arztwahl, d.h. der Patient entscheidet selbst, zu welchem niedergelassenen Arzt er geht. Der gesetzlich Versicherte erfährt aber dennoch eine Einschränkung. Er kann nur Ärzte aufsuchen, die eine kassenärztliche Zulassung haben.
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'''Siehe auch:'''  <br />
'''Siehe auch'''  <br />
[[Krankenversicherung private, freie Krankenhauswahl]]<br />
[[Krankenversicherung private, freie Krankenhauswahl]]<br />




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