Versicherungsberatungsprotokoll

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Jeder Versicherungsvermittler hat seit dem 22.05.200, nach Inkrafttreten des Vermittlergesetzes, Pflichten zu erfüllen.

Zum 18.12.2006 wurde der Entwurf zur Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung beschlossen, VersVermV (Versicherungsvermittlungsverordnung), die auf dem geänderten § 34d Abs. 8 GewO basiert. Dem Versicherungsvermittler wurden in § 11 VerVermV gewisse Informationspflichten auferlegt. Unter den Begriff der Versicherungsvermittler nach § 59 Abs. 1 VVG fallen Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter. Beide müssen die Beratungs- und Dokumentationspflichten erfüllen.


  • Beratungsprotokoll, diese Angaben müssen enthalten sein:

- Befragungspflicht

Der Kunde ist durch den Versicherungsvermittler nach dessen Wünsche und Bedürfnisse zu befragen, soweit die Situation oder die Person des Kunden hierzu Anlass bieten. D.h.. dass der Versicherungsvermittler intensiv nachfragen muss, wenn der Kunde mit dem Bereich Versicherungen nicht bewandert ist, um dessen Wünsche und Bedürfnisse abzuklären. Bei der Befragungspflicht des Versicherungsvermittlers geht es darum, mit der anlassbezogenen Beratung die subjektive Welt des Kunden zu erfassen.


- Beratungspflicht

Die Beratung teilt sich in zwei Bereiche auf. Die Analyse der Ist-Situation und die Empfehlung des Versicherungsvermittlers abgestimmt auf die Wünsche und Ziele des Kunden. Bei der Ist-Situation wird die finanzielle, familiäre und steuerliche Vermögenssituation erfasst. Ebenso werden die gegenwärtigen Versicherungsverträge erfasst. Auf Basis der Bedürfnisse und Wünsche des Kunden und der Situationsanalyse wird durch den Versicherungsvermittler der Versicherungsbedarf des Kunden ermittelt. Hieraus resultiert die objektive Feststellung der notwendigen Vorgehensweise bzgl. der Veränderung und/oder Anpassung der Versicherungsverträge des Kunden. Der Kundenbedarf bildet die Grundlage für die Empfehlung oder den Rat, den der Versicherungsvermittler dem Kunden erteilt.


- Begründungspflicht

Der Rat bzw. die Empfehlung des Versicherungsvermittlers muss begründet werden. Insbesondere unter Beachtung der Wünsche, Bedürfnisse und der vorliegenden Situation des Kunden. Ist die Lösung der gegebenen Situation nicht vollständig möglich, da z.B. die Geldmittel nicht ausreichen oder kein passender Versicherungsschutz nicht verfügbar ist, so ist dies bei der Begründung des Rates zu vermerken.


- Dokumentationspflicht und Beratungsdokumentation

Die Beratungsinhalte, die Erfüllung der Beratungspflicht, ist in Textform im Rahmen einer Dokumentation festzuhalten, gem. §§ 61 Abs. 1 Satz 2 VVG und § 62 VVG. Die Dokumentation muss erstmal nicht schriftlich erfolgen, jedoch bei Vertragsabschluss nachgeholt werden, vgl. § 62 Abs. 2 VVG. Die Entscheidung des Kunden ist schriftlich festzuhalten, insbesondere dann, wenn der Kunde von der Empfehlung bzw. den Rat des Versicherungsvermittlers abweicht. Die Unterschrift des Versicherungsvermittlers als Urkundenbeweis ist nicht zwingend erforderlich jedoch hilfreich. Auch ohne Unterschrift ist das Dokument beweiskräftig. Für alle Versicherungsvermittler ist die Dokumentation verpflichtend. Einen Anspruch auf die Dokumentation und deren Aushändigung hat der Versicherer nicht, da das Gesetz nur für den Versicherungsvermittler Gültigkeit hat. Aufgrund des Inkrafttretens des VVG´s besteht für den Vertreter die Verpflichtung zur Weiterleitung der Dokumentation. Soll die Dokumentation an den Versicherer weitergeleitet werden, z.B. zur Risikobeurteilung, so sollte eine Datenschutzerklärung mit dem Kunden vereinbart werden, die die Weiterleitung an den Versicherer ermöglicht. Der Beratungsdokumentation können Anlagen beigefügt werden, die Bestandteil des Dokuments werden. Diese Anlagen können sein z.B. EDV-gestützte Analysen oder Berechnungen aus Angebotssoftware oder Programmen. Die beigefügten Anlagen sollten im Beratungsdokument aufgeführt werden.


- Verzichtserklärung

Gem. § 61 Abs. 1 VVG kann der Kunde auf die Beratung und Dokumentation verzichten. Eine entsprechende Verzichtserklärung ist erforderlich, die darauf hinweist, dass der Kunde auf seine Ansprüche auf Schadensersatz gem. § 63 VVG aufgrund der Verletzung der Beratungs- und Dokumentationspflichten verlieren kann. Die Verzichtserklärung muss als ein gesondertes Dokument abgeben werden und darf nicht Bestandteil der Beratungsdokumentation oder des Antrages sein. Der Gesetzgeber hat keine Musterempfehlung abgegeben und daher existieren verschiedene Varianten von Dokumentationsvorlagen oder Protokollvorlagen auf dem Markt. Über die Vorgehensweise bei der Dokumentation wird erst die Rechtsprechung eine endgültige Klarheit schaffen.


Siehe auch:
Versicherungsmakler
Versicherungsmaklerauftrag
Versicherungsmaklervollmacht


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