Kfz Versicherung, Kündigung
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In der Kfz Versicherung sind bei einer Kündigung die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) zu beachten. U.a. ist die Kündigungsfrist sowie die Vertragslaufzeit des Kfz-Versicherungsvertrages im VVG (Versicherungsvertragsgesetz) geregelt. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Ende der Vertragslaufzeit. Die Vertragslaufzeit darf maximal 1 Jahr betragen, so das VVG. Für die Wirksamkeit der Kündigung in der Kfz-Versicherung muss diese also mindestens einen Monat vor dem Ende der Vertragslaufzeit beim Kfz-Versicherer eingegangen sein.
Die Vertragslaufzeit beträgt maximal 1 Jahr und beginn im Regelfall am 01.01. und endet im Regelfall am 31.12.. Somit muss das Kündigungsschreiben spätestens am 30.11. des aktuellen Versicherungsjahres dem aktuellen Kfz-Versicherer vorliegen.
'Formvorschriften bei der Kündigung der Kfz-Versicherung'Fetter Text
Die Kündigung der Kfz-Versicherung bedarf der Schriftform. Diese muss per Brief oder per Telefax an den Kfz-Versicherer gerichtet und durch den Versicherungsnehmer unterschrieben werden.
Kündigung per Email Von einigen Kfz-Versicherer wird die Kündigung per Email akzeptiert. Hierbei ist entscheidend, welche Regelungen in den AKB genannt sind. Ist eine Kündigung in „Textform“ möglich, dann ist die Kündigung per Email (auch ohnen eigenhändige Unterschrift) durchführbar.
Kündigungsschreiben
Das Kündigungsschreiben sollte die nachfolgenden Informationen mindestens beinhalten:
Name und Anschrift des Versicherungsnehmers Datum Anschrift des Kfz-Versicherers Versicherungsscheinnummer amtliches Kennzeichen des versicherten Fahrzeugs Unterschrift des Versicherungsnehmers
Kfz Versicherung Sonderkündigungsrecht Unter gewissen Voraussetzungen besteht in der Kfz Versicherung ein Sonderkündigungsrecht. Hierbei ist der Versicherungsnehmer nicht an einen bestimmten Wechseltermin bzw. Stichtag gebunden. Die Kündigungsfrist beträgt Das Sonderkündigungsrecht besteht bei:
einem Fahrzeugwechsel nach einem Unfall bei einer Beitragserhöhung bei einer Leistungsreduzierung bei der Änderung der Regionalklasse bei der Änderung der Typklasse