Transportversicherung, Gefahrgut
Version vom 20. November 2017, 09:59 Uhr von Meier (Diskussion | Beiträge)
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Werden Gefahrgüter auf der Straße befördert, so benötigt das Transportunternehmen spezielle Transportfahrzeuge sowie eine Verkehrshaftungsversicherung für Gefahrgüter.
Definition Gefahrgut in der Transportversicherung:
Als Gefahrgut werden Stoffe bezeichnet, die besondere Anforderungen an die Verpackung, Lagerung und den Transport stellen. Hierzu stellen Stoffe, mit nachfolgenden Eigenschaften:
- entzündbar
- selbstentzündlich
- explosionsgefährlich
- unter Druck befindlich
- giftig
- ätzend
- fäulnisfähig
- übelriechend
Diese Gefahrgüter werden numerisch in Gefahrgutklassen eingeordnet.
Gefahrgutklassen gem. Gefahrgutverordnung
Gefahrgutklasse | Stoffe |
---|---|
Klasse 1 | Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff |
Klasse 2 | Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase |
Klasse 3 | Entzündbare flüssige Stoffe |
Klasse 4.1 | Entzündbare feste Stoffe |
Klasse 4.2 | Selbstentzündliche Stoffe |
Klasse 4.3 | Stoffe, die mit der Berührung von Wasser entzündbare Gase entwickeln |
Klasse 5.1 | Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe |
Klasse 5.2 | Organische Peroxide |
Klasse 6.1 | Giftige Stoffe |
Klasse 6.2 | Ansteckungsgefährliche Stoffe |
Klasse 7 | Radioaktive Stoffe |
Klasse 8 | Ätzende Stoffe |
Klasse 9 | Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände |
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