Geringfügigkeitsgrenzen
Die Geringfügigkeitsgrenzen in der gesetzlichen Krankenversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung sowie in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherun bestimmt den Grenzwert der Versicherungsfreiheit bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung. Sie beträgt einsiebtel der mtl. Bezugsgröße.
Voraussetzung: die Arbeitszeit beträgt wöchntlich weniger als 15 Std.. Besteht keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung so besteht auch keine Versicherungspflicht für die Pflegeversicherung.
Versicherungsfreiheit besteht auch, wenn die Einkünfte 1/6 des Gesamteinkommens nicht übersteigt.
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