Unfallversicherung gesetzliche, Urteile
Kein Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung für Um- und Abwege auf dem Arbeitsweg
Sachverhalt:
Eine Arbeitnehmerin befand sich auf dem Rückweg von der Arbeit in einem Regionalzug. Sie verpasste den Ausstieg an ihrem Heimatbahnhof und verblieb im Zug bis zur nächsten Haltestelle. Dort verließe sie den Zug und wollte die Bahngleise überqueren, um den am gegenüberliegenden Bahngleis bereitstehenden Gegenzug zu erreichen. Beim Überqueren der Bahngleise wurde sie von einer Rangierlok erfasst und tödlich verletzt. Die Berufsgenossenschaft hat das Vorliegen eines Arbeitsunfalls negativ beurteilt.
Entscheidung:
Das Sozialgericht wies die hiergegen gerichtete Klage ab.
Begründung:
Das Landessozialgericht wies die Berufung zurück und bestätigte die Auffassung des Sozialgerichts und der Berufsgenossenschaft, dass auf Um- und Abwegen in der gesetzlichen Unfallversicherung kein Versicherungsschutz besteht. Unter den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt der direkte Weg von der Arbeitsstätte zum Wohnung. Bewegt sich der Versicherte auf dem entgegengesetzten Weg von diesem Ziel fort, so befindet sich der Versicherte auf einem sog. Abweg. Sobald der direkte Weg verlassen wird und der Abweg begonnen wird, besteht in der gesetzlichen Unfallversicherung kein Versicherungsschutz mehr. Erst wenn der Abweg beendet ist und der direkt Weg wieder eingeschlagen ist, lebt der Versicherungsschutz wieder auf.
Thüringer Landessozialgericht 08.01.2018
Az. L 1 U 900/17
Zeckenbiss kann nicht grundsätzlich als Arbeitsunfall anerkannt werden
Sachverhalt:
Eine Lehrerin führte im Rahmen eines Sportfestes einer staatlichen Grundschule bis ca. 14 Uhr Aufsicht. Beim abendlichen Duschen entdeckte die Lehrerin eine Zecke und entfernte diese. Die Unfallkasse lehnte den Unfallversicherungsschutz nach dem SGB VII ab.
Entscheidung:
Das Thüringer Landessozialgericht bestätigte die Ablehnung des Unfallversicherungsschutzes nach SGB VII
Begründung:
Ein Zeckenbiss kann im Einzelfall als Arbeitsunfall anerkannt werden. Jedoch setzt dies eine örtliche und zeitliche Bestimmbarkeit des Ereignisses Zeckenbiss voraus. Aufgrund der Angaben der Versicherten konnte das Gericht nicht davon überzeugt werden, dass der Zeckenbiss während der Ausübung der versicherten Tätigkeit erfolgt ist. Da die Versicherte die Zecke erst beim abendlichen Duschen gegen 23 Uhr bemerkte, kann nicht mit dem erforderlichen Vollbeweis festgestellt werden, dass sich der Zeckenbiss während der Aufsicht beim Sportfest ereignet hat. Da sich der Zeitpunkt des Zeckenbisses nicht feststellen läßt, steht nicht fest, ob die Versicherte zu diesem Zeitpunkt eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat.
Thüringer Sozialgericht 09.08.2017
Az. L 1 U 150/17