Berufshaftpflichtversicherung, Urteile

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Architekt weigert sich eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen


Sachverhalt:
Ein freier Architekt ist in der Architektenliste des Landes Rheinland-Pfalz eingetragen und damit Mitglied der Landesarchitektenkammer Rheinland-Pfalz in Mainz. Eine Bauherren fragte bei der Kammer nach, ob der beauftragte Architekt eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Die Bauherren führte bei ihren späteren Beschwerde auf, dass ihr Anwesen aufgrund von Planungsfehlern des Architekten Mängel aufweist. Der Architekt erklärte, dass er keine Versicherung habe und auch keine abgeschlossen hat. Infolgedessen beantragte der Vorstand der Architektenkammer die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens beim Verwaltungsgericht.


Entscheidung:
Verurteilung des Architekten zu einer Geldbuße über 1.000 Euro.


Begründung:
Der Architekt hat seine Berufspflichten schuldhaft verletzt. Insbesondere auch für Architekten ist das Vorhalten einer Haftpflichtversicherung prägend für die freien Berufe. Die Haftpflichtversicherung dient dem Schutz des Bauherren und auch des Architekten selbst bei Haftungsfällen, die existenzielle Auswirkungen für beide Vertragspartner haben können. Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung der finanziellen Situation des Architekten und der anhaltenden Weigerung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung eine Geldbuße von 1.000 Euro angemessen.

Verwaltungsgericht Mainz 02.12.2010
Az. BG-A 1/10.Mz


Unwissenheit schützt nicht vor Strafe


Sachverhalt:
Der Beklagte hatte 2005 von den frei zugänglichen Seiten eines kartografischen Verlages einen Kartenausschnitt kopiert und mit Hilfe eines Links in seine Firmenwebseite als Anfahrtsskizze eingebunden. Als der Verlag davon Kenntnis erlangte, mahnte dieser den Beklagten wegen Urheberrechtsverletzung ab und verlangte die Zahlung von Schadensersatz. Der Beklagte kam der Forderung nach und entfernte den Link auf seiner Webseite. Jedoch versäumte er es die Karten von seinem Server zu löschen. Hierdurch konnten die Links unter zur Hilfenahme von Suchmaschinen problemlos gefunden werden. Der Verlag bekam wiederum Kenntnis davon und mahnte den Beklagten erneut ab und forderte die Zahlung von Anwaltsgebühren und Lizenzgebühren in Höhe von 1.500 Euro. Der Beklagte wehrte sich hergegen – er habe nicht gewusst, dass er verpflichtet ist, die Karte von seinem Server zu löschen -.


Entscheidung:
Der Klage des Verlages wurde in vollem Umfang stattgegeben.


Begründung:
Der Beklagte hat demnach das ausschließliche Nutzungsrecht des Verlages (Klägers) verletzt, da der Beklagte es versäumt hat, den Kartenausschnitt von seinem Server zu löschen.

AG München 31.03.2010
Az. 161 C 15642/09