Veranstaltungsversicherung

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Selbstverständlich haften auch die Veranstalter einer privaten Feier, nach dem BGB § 833, für Schäden die Dritten zugefügt werden.

- Taufe
- Kommuniom
- Konfirmation
- Geburtstagsfeier
- Polterabend
- Hochzeit
- Jubiläum
- Richtfest
- Abi-Feier