Veranstaltungsversicherung

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  • Haftung bei privaten Veranstaltungen

Selbstverständlich haften auch die Veranstalter einer privaten Feier, nach dem BGB § 833, für Schäden die Dritten zugefügt werden. Die Privathaftpflichtversicherung reicht nicht aus. Je mehr Gäste, um so größer auch das Risiko.

  • versicherte Schäden

Mit der Veranstalterhaftpflicht sorgt der Versicherungsnehmer gegen Schadenersatzforderungen

- Personenschäden
- Sachschäden
- Vermögensfolgeschäden



Ein passiver Rechtsschutz ist im Versicherungsumfang enthalten.

  • Private Veranstaltungen

- Taufe,
- Kommuniom,
- Konfirmation,
- Geburtstag
- Polterabend,
- Hochzeit,
- Jubiläum,
- Richtfest,
- Abitur,
- Examen
- Party
- und weitere