Eigenschaden
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120.000 Kundenmandate, inhabergeführt seit 1985 |
Eigenschaden: Wenn einer anderen Person ein Schaden zugefügt wird, muss der Schädigen hierfür aufkommen. Entsteht dem Versicherungsnehmer selbst ein Schaden, dann bezeichnet man dies als Eigenschaden. Die Haftpflichtversicherung schließt Eigenschäden i.d.R. aus, es besteht keine Leistungspflicht des Versicherers.
Siehe auch:
Fremdschaden
Eigenschadenversicherung
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