Reiserücktrittsversicherung, Urteile

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Reiserücktritt bei Lungentransplantation

Sachverhalt:
Eine Familie hat eine Urlaubsreise nach Ägypten gebucht. Die Tochter war an Mukoviszidose erkrankt und schon jahrelang zu einer Lungentransplantation gemeldet. Kurz vor Reisebeginn teilte das Krankenhaus mit, dass für die Tochter ein Spenderorgan gefunden wurde und kurzfristig eine Lungentransplantation durchgeführt werden kann. Der Vater stornierte daraufhin die Reise für die ganze Familie. Hierbei entstanden Stornokosten in Höhe von 663 €, die der Vater von seiner Reiserücktrittskostenversicherung erstattet haben wollte. Der Versicherer lehnte die Kostenerstattung ab, mit der Begründung, dass eine Lungentransplantation keine unerwartet schwere Erkrankung nach den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen darstellt. Der Vater verklagte den Versicherer auf Übernahme der Stornokosten.


Entscheidung:
Die Klage wurde abgewiesen.


Begründung:
Eine Lungentransplantation ist keine unerwartet schwere Erkrankung, wenn diese aufgrund einer seit längerem bekannten Vorerkrankung durchgeführt werden soll. Eine Lungentransplantation ist selbst keine Erkrankung, sondern die Therapie einer Erkrankung. Die Lungentransplantation ist auch nicht unerwartet, denn die Tochter war jahrelang für eine Lungentransplantation gemeldet. Wenn dem Versicherungsnehmer bekannt ist, dass eine schwere Erkrankung vorliegt und für eine Lungentransplantation gemeldet ist, dann liegt es im eigenen Risikobereich.


AG Frankfurt am Main 27.04.2018
Az. 32 C 196/18


Reiserücktrittsversicherung über Kreditkarte nicht mehr möglich


Sachverhalt:
Eine Ehepaar hatte eine Schiffsreise gebucht und mit der Kreditkarte bezahlt. Wenige Tage vor Reisebeginn musste das Ehepaar die Reise krankheitsbedingt stornieren. Sie verlangten von der Reiserücktrittsversicherung die Stornokosten von 7.630 € zurück. Der Versicherer lehnte die Kostenübernahme ab, da der ursprünglich bestehende Vertrag zwischen der Versicherung und dem Kreditkarteninstitut schon seil längerem nicht mehr bestand. Das Ehepaar verklagte den Versicherer auf Übernahme der Stornokosten mit der Begründung, dass sie nicht über die Leistungsänderung informiert wurden.


Entscheidung:
Die Klage wurde in zweiter Instand abgelehnt.


Begründung:
Der Versicherer konnte nachweisen, dass zum Zeitpunkt der Stornierung der Reise seit fast vier Jahren kein Vertrag mehr mit dem Kreditkarteninstitut bestand. Das Gericht war daher der Meinung, dass das Ehepaar nun beweisen muss, dass der Versicherer bei Eintritt des Versicherungsfalles dennoch zuständig war. Dieser Beweis konnte nicht erbracht werden und somit wies das Gericht die Klage als unbegründet ab.

Kammergericht Berlin 31.01.2018
Az. 6 U 115/17