Rentenversicherung gesetzliche, Unfall Krankheit Reha
Sobald infolge eines Unfalls oder durch eine Krankheit die Erwerbsfähigkeit des Versicherten auf lange Sicht gefährdet oder eingeschränkt wird, so hilft die Deutsche Rentenversicherung mit einer Rehabilitationsmaßnahme oder einer Rente weiter.
Die gesetzliche Rentenversicherung hilft bei Bedarf
- und übernimmt die Kosten für die stationäre und ambulante medizinische Rehabilitationsmaßnahme
- und finanziert die notwendigen Weiterbildungen oder Umschulungen
- und bietet Anschlussrehabilitationen nach Unfällen oder akuten Erkrankungen, wie Herzinfarkt, Operationen, Krebserkrankungen sowie Entwöhnungsbehandlungen
- und trägt die Kosten für die berufliche Rehabilitation
Voraussetzungen für Rehabilitationsleistungen
Als Versicherter der gesetzlichen Rentenversicherung werden Rehabilitationsleistungen gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- der Versicherte wird bereits von einem Facharzt wegen einer speziellen Erkrankung behandelt
- die Rehabilitationsmaßnahme ist aus gesundheitlichen Gründen notwendig
- bei einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme muss der Versicherte rehabilitationsfähig und körperlich in der Lage sein, die Rehabilitationsmaßnahme durchzuführen
- für den Versicherten besteht eine positive Rehabilitationsprognose
- die Rehabilitationsziele können in einem realistischen Zeitrahmen erreicht werden
- der Versicherte kann zum Zeitpunkt der Antragsstellung 15 Jahre Wartezeit vorweisen
- der Versicherte hat in den letzten 2 Jahren vor Antragsstellung mindestens für 6 Kalendermonate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet
Rehabilitation vor Rentenleistung
Grundsätzlich gilt, erst wenn alle Rehabilitationsmöglichkeiten ausgeschöpft wurden, kommt als letzte Konsequenz die Erwerbsminderungsrente infrage. Auf die Erwerbsminderungsrente hat der Versicherte Anspruch, wenn dieser aufgrund der Folge einer Krankheit oder eines Unfalls nicht mehr in der Lage ist, mehr als sechs Stunden am Tag zu arbeiten.
Absicherung im Todesfall
Bei einem tödlichen Unfall des Versicherten sind die Angehörigen abgesichert. Als Witwer, Witwe, eingetragener Lebenspartner oder Waisen erhalten diese eine Hinterbliebenenrente.
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