Berufshaftpflichtversicherung, Versicherungsmakler

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Seit 22.05.2007 müssen alle Versicherungsvermittler, so auch der Versicherungsmakler, eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Diese ist zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit erforderlich.

  • Rechtlicher Hintergrund

Lt. GewO (Gewerbeordnung) § 34 d Abs.2 Nr. 3 und § 34 e Abs. 2 in Verbindung mit §§ 8 bis 10 der Versicherungsvermittlervorordnung muss eine Berufshaftpflichtversicherung – expliziet eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung – bei der Ausübung der Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung und Versicherungsberatung vorliegen, die die finanziellen Schäden abdeckt, die aufgrund der Tätigkeit entstehen können. In § 9 Abs. 1 der Versicherungsvermittlungsverordnung ist geregelt, dass diese bei einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen sein muss, das für die Ausübung des Geschäftsbetriebes im Inland zugelassen ist.

  • Mindestversicherungssumme

Die Mindestversicherungssumme zur Vermögensschadenhaftpflichtversicherung beträgt derzeit 1.230.000 Euro je Versicherungsfall und mindestens 1.850.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres.


  • Anpassung der Mindestversicherungssumme

Lt. § 9 Abs. 2 Versicherungsvermittlungsverordnung erhöht oder verringert sich die Mindestversicherungssumme seit dem 15.01.2013; eine regelmäßige Anpassung erfolgt alle 5 Jahre analog dem Europäischen Verbraucherpreisindex und wird auf volle Hundert Euro aufgerundet. Die Anpassung werden im jeweiligen Jahr vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger veröffentlicht.


  • Beginn der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

Versicherungsvermittler und Versicherungsberater benötigen eine entsprechenden Vermögensschadenhaftpflichtversicherung sofort mit dem Beginn ihrer Tätigkeit.


  • Besonderheiten bei gebundenen Versicherungsvertretern

Lt. § 34 d Abs. 4 GewO muss der gebundene Versicherungsvertreter im Vermittlerregister registriert sein. Eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung muss vorhanden sein, an die der Versicherungsvertreter angebunden ist und die uneingeschränkte Haftung sicherstellt.


  • Besonderheiten bei Personenhandelsgesellschaften

Die Gesellschafter mit Leitungsmacht – Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis – benötigen eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung und müssen im Vermittlerregister registriert sein. Dies ist in § 9 Abs. 3 der Versicherungsvermittlungsverordnung geregelt.


  • Nachweis der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

Das Original der max. 3 Monate alten Versicherungsbestätigung zur Vermögensschadenhaftpflichtversicherung muss als Nachweis bei der zuständigen IHK eingereicht werden.


  • Haftung als Untervermittler

Auch Untervermittler benötigen als selbständige Versicherungsvermittler eine entsprechende Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Auch die Registrierung im Vermittlerregister ist erforderlich.


  • Haftung als Arbeitnehmer

Für Arbeitnehmer gilt, dass diese über die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung des Arbeitgebers abgesichert sind. Wird eine zusätzliche gewerbliche selbständige Tätigkeit der Versicherungsvermittlung oder Versicherungsberatung ausgeführt, so ist eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung auf diese Tätigkeit bezogen notwendig.


  • Geltungsbereich der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

Gem. § 8 Versicherungsvermittlungsverordnung muss die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung im Gebiet aller EU-Mitgliedsstaaten und der Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gültig sein.


  • Meldung des Versicherungsablaufes

Für den Vermögensschadenhaftpflichtversicherer besteht die gesetzliche Verpflichtung, dass die Beendigung des Versicherungsvertrages der zuständigen IHK gemeldet wird. Der Beendigungszeitpunkt muss gemeldet werden.


  • Lückenloser Versicherungsschutz

Gem. Beschluss des Verwaltungsgerichts Saarland vom 06.10.2010 – Az. 1 L 863/10 muss ein lückenloser Versicherungsschutz durch die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung zum Schutz der Kunden des Versicherungsvermittlers und Versicherungsberaters bestehen.


  • Neuabschluss der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

Der Neuabschluss oder der Lückenschluss der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung muss jeder Versicherungsvermittler und Versicherungsberater dies selbständig der zuständigen IHK melden.


  • Unterbrechungen / Störungen in der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

Die IHK ist verpflichtet, die Erlaubnis zur Tätigkeit zu widerrufen und die Registrierung im Vermittlerregister zu löschen, wenn die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung beendet wird oder eine Versicherungslücke besteht.


  • Automatisches Erlöschen der Erlaubnis bei Kündigung der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

Die Erlaubnis zur Tätigkeit der Versicherungsvermittlung oder Versicherungsberatung erlischt nicht automatisch bei der Kündigung der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Das Löschen aus dem Vermittlerregister und der Entzug der Erlaubnis muss zusammen mit der Original-Erlaubnisurkunde mit einem Verzichtsformular an die zuständige IHK übersandt werden.


  • Kosten des Widerrufsverfahrens gem. EU-Vermittlerrichtlinie

Für den Widerruf der Erlaubnis zur Tätigkeit als Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater aufgrund einer fehlenden Vermögensschadenhaftpflichtversicherung werden von Kosten in Höhe von ca. 175 Euro als Widerrufsgebühr von der zuständigen IHK erhoben. Die Widerrufsgebühr kann jedoch auch abweichen.



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